Thomas van Kempen

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Arbeitsrecht

Strafrecht

Akteneinsicht

In einem Strafverfahren empfiehlt es sich, von wenigen Ausnahmen abgesehen, zunächst einmal keine Angaben zur Sache, sondern nur Angaben zur Person zu machen. Wichtig ist, zuerst einmal in Erfahrung zu bringen, was genau einem vorgeworfen wird. Dies erfährt man am besten aus der amtlichen Ermittlungsakte, die Ihr Anwalt für Sie zur Einsicht anfordern kann. Erst nach Auswertung des Akteninhalts sollte gegebenenfalls eine Stellungnahme erfolgen.
Die Erfahrung zeigt, dass vorschnelle Einlassungen häufig das größte Hindernis einer erfolgreichen Strafverteidigung darstellen.

Vorladung

Einer polizeilichen Vorladung muss man nicht Folge leisten. Erst wenn es sich um eine Vorladung zur staatsanwaltschaftlichen oder richterlichen Vernehmung handelt, muss man dieser nachkommen. Dann müssten sich allerdings auch die Pflicht zum Erscheinen und die Folgen des Ausbleibens unmissverständlich aus der Vorladung ergeben. Ausrufezeichen nach dem Wort "Vorladung" oder nebulöse Hinweise auf mögliche Nachteile als Folge des Fernbleibens reichen dazu nicht aus.
In aller Regel handelt es sich bei einer Vorladung also um eine polizeiliche Vorladung, der man nicht Folge leisten muss.
Dennoch sollte man nicht einfach den Kopf in den Sand stecken und nichts tun. Es ist ratsam, sich mit Hilfe eines Anwalts durch Akteneinsicht genaue Kenntnis von den Vorwürfen zu verschaffen und erst dann Angaben zur Sache zu machen (siehe oben).