Thomas van Kempen

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Arbeitsrecht

Arbeitsrecht

Kündigung! Was nun?

Eine Kündigung ist nur wirksam, wenn sie schriftlich erfolgt. Eine mündlich ausgesprochene Kündigung ist unwirksam.

Im Anwendungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes benötigt der Arbeitgeber für eine Kündigung einen guten Grund. Das Gesetz spricht hier von sozialer Rechtfertigung. Danach ist eine Kündigung sozial ungerechtfertigt, wenn sie nicht durch Gründe, die in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen oder durch dringende betriebliche Erfordernisse, die eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in diesem Betrieb entgegenstehen, bedingt ist. Es ist also jede einzelne Kündigung genau darauf hin zu überprüfen, ob tatsächlich die durch das Gesetz zugelassenen Gründe für eine Kündigung vorliegen.

Soll die Unwirksamkeit einer Kündigung geltend gemacht werden, so ist grundsätzlich innerhalb von 3 Wochen ab Zugang der Kündigung Klage vor dem Arbeitsgericht zu erheben. Eine verspätete Klage kann nur in Ausnahmefällen zugelassen werden.

Soll lediglich die Nichteinhaltung der Kündigungsfrist geltend gemacht werden, ist diese 3-Wochen-Frist nicht zu beachten. Die Kündigungsfristen können sich nicht nur aus dem Gesetz sondern auch aus dem Arbeitsvertrag oder einem Tarifvertrag ergeben. Hier kann es also darauf ankommen, ob auf das Arbeitsverhältnis ein Tarifvertrag anwendbar ist.

Obwohl das Gesetz nur für Ausnahmefälle die Zahlung einer Abfindung vorsieht, enden jedoch die meisten Kündigungsschutzprozesse mit der Zahlung einer Abfindung. Die Regelabfindung beträgt ein halbes Bruttomonatsentgelt pro Beschäftigungsjahr.

Auch lohnt es sich meist, eine außerordentliche, fristlose Kündigung anzugreifen. Selbst wenn diese dann in eine ordentliche, fristgerechte Kündigung umgedeutet wird, ergeben sich hieraus immerhin Vorteile in Bezug auf die Fortdauer des Beschäftigungsverhältnisses während der Kündigungsfrist und nach Möglichkeit eine Vermeidung einer Sperrfrist für den Bezug von Arbeitslosengeld.

Häufig ist es zur Vermeidung einer Sperrfrist für den Bezug von Arbeitslosengeld sinnvoll, eine Kündigung anzugreifen. Oft lassen sich sperrfristauslösende Begründungen der Kündigung im gerichtlichen Verfahren ausräumen.

Zuletzt soll nicht unerwähnt bleiben, dass dem Betriebsrat, dem Personalrat oder der Mitarbeitervertretung im Vorfeld einer Kündigung durch die Möglichkeit des Widerspruches weitgehende Einflussmöglichkeiten zur Verfügung stehen. Selbst wenn sich der Arbeitgeber durch den Widerspruch nicht von der Kündigung abbringen lässt, verschafft ein Widerspruch dem Gekündigten einen Anspruch auf Weiterbeschäftigung über das Ende der Kündigungsfrist hinaus, wenn nicht sogar die Kündigung insgesamt durch den Widerspruch unwirksam wird.